Interessante Neuerungen bezüglich informatische Hilfsmittel, Bewertung der Zivilinvalidität oder Überprüfung der Behinderung in der Vereinfachungsverordnung „Decreto Semplificazioni“

30 September 2020

Am 10. September 2020 wurde die sogenannte Vereinfachungsverordnung, d.h. die Gesetzesverordnung Nr. 76 vom 16. Juli 2020, in ein Gesetz umgewandelt. Während der Debatte im Senat wurden zwei zusätzliche Artikel (29 bis und 29 ter) eingefügt, die Menschen mit Behinderungen betreffen. Die beiden Artikel regeln die Vergünstigungen für technische und informatische Hilfsmittel und die Anerkennung der Behinderung.

Beide Artikel erfordern weitere Anwendungsgesetze und Verordnungen, erscheinen aber äußerst interessant. Wir empfehlen, die Internetseite www.handylex.it oder www.superabile.it zu besuchen, um eine vollständige Übersicht der vorgesehenen Maßnahmen zu erhalten.

Schauen wir uns an, was der erste Artikel, 29 bis über die Erleichterungen für technische und informatische Hilfsmittel vorsieht: Wie der Titel schon sagt, geht es in dem Artikel um Steuervergünstigungen für so genannte technologische Hilfsmittel. Ziel ist es, neben Hilfsmitteln wie Prothesen und orthopädischen Prothesen auch den Kauf von Produkten zu erleichtern, die ebenfalls allgemein erhältlich und für Menschen mit Behinderungen nachweislich nützlich sind.

Während die bisherige Regelung vorsah, dass für den Kauf eines Hilfsmittels mit einem reduzierten Mehrwertsteuersatz von 4% neben der Invaliditätsbescheinigung zusätzlich ein Rezept des Facharztes vorgelegt werden musste, das den konkreten Zusammenhang zwischen einer Behinderung und dem angekauften Hilfsmittel nachwies, wird letzteres mit der neuen Regelung bald nicht mehr nötig sein.

Wie bereits erwähnt, wird es diesbezüglich aber bestimmt noch weitere Regelungen dazu geben, denn die Art und Weise, wie die Verordnung derzeit geschrieben ist, kann eventuellen Missbrauch nicht ausschließen. So würde es derzeit ausreichen, mit einer Invaliditätsbescheinigung in irgendein Geschäft zu gehen, das elektronische Produkte verkauft, um den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 4% zu erhalten und mit einem 18% günstigeren Produkt den Fiskus zu umgehen. Nichts würde einen sofortigen Weiterverkauf der Produkte verhindern. Zudem betrifft der Artikel eigenartigerweise nur technische und informatische Hilfsmittel und keine klassischen Hilfsmitteln, die dem alten Verfahren folgen.

Der zweite Artikel, 29 ter, ist sogar noch interessanter, weil er vorsieht, dass die für die Bewertung zuständigen Kommissionen in offensichtlichen Fällen den Status der Zivilinvalidität und der Behinderung (Gesetz 104/1992) rein auf Basis der vorhandenen Akten und der klinischen Dokumentation beurteilen können, wodurch die Anwesenheitspflicht entfällt und keine persönlichen Kontrollvisiten mehr erforderlich sind.

Diese Lösung wurde vom INPS bereits während des COVID-19 Notstandes erprobt und ermöglicht eine deutliche Entlastung für die öffentliche Verwaltung und das INPS, aber natürlich auch für die betroffenen Bürger und vermeidet in offensichtlichen Fällen unnötige Kontrollvisiten: Es ermöglicht der Verwaltung die Anerkennungen einer Beeinträchtigung unter Verwendung der von den Fachdiensten bereits erstellten Dokumentation, wodurch eine Überlastung und der Einsatz unnötiger Ressourcen vermieden werden.

Aber noch heißt es abwarten, denn auch in diesem Fall wird neben einer weiteren Regulierung auch eine Reorganisation der Dienste notwendig sein.